SATZUNG DER „ALFRED-FLAKOWSKI-STIFTUNG"
§ 1
(1)Im Gedenken an den Gründer des Kaufhauses Alfred Flakowski in Brandenburg an der Havel führt die Stiftung den Namen |
"Alfred-Flakowski-Stiftung"
(2)Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. (3)Sitz der Stiftung ist Brandenburg an der Havel. |
§ 2
(1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
(2)Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens, des Denkmalschutzes, von Kunst und Kultur sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind. |
(3)Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch |
a) die Förderung von Maßnahmen, die der Errichtung und dem Betrieb von sozialen, medizinischen und Bildungseinrichtungen dienen (z.B. Kindertageseinrichtungen und -heime, Senioren- und Pflegeheime, Behindertenheime); |
b) die Förderung von Maßnahmen, die der denkmalpflegerischen Erhaltung und Wiederherstellung von Gebäuden und anderen Denkmälern sowie Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen dienen; |
c) die Förderung von Vorhaben der kulturellen Entwicklung sowie die Förderung und Unterstützung von Kulturschaffenden; |
d) die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen sowie von Menschen bei der Beseitigung von außergewöhnlichen individuellen Notlagen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung. |
(4)Der Stiftungszweck soll vorrangig im Bereich der Stadt Brandenburg an der Havel und des Landkreises Potsdam-Mittelmark verwirklicht werden. Sofern nach der Verwirklichung des Stiftungszwecks in diesem Bereich noch Stiftungsmittel verfügbar sind, kann der Stiftungszweck auch in anderen Bereichen des Landes Brandenburg und der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden. |
(5)Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von Absatz 3 zur Verfügung stellen. |
(6)Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(7)Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. |
§ 3
(1)Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. |
(2)Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die für das Stiftungsvermögen bestimmt sind. |
Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. |
(3)Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von insgesamt 15 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhanden gewesenen Stiftungsvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der Stiftungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck in das Stiftungsvermögen zurückzuführen. |
§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Geschäftsjahr
(1)Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. |
(2)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
(3)Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. |
(4)Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. |
§ 5
Rechtstellung der Begünstigten
(1)Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. |
§ 6
(1)Organe der Stiftung sind |
1. der Vorstand; |
2. das Kuratorium. |
(2)Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstands kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. |
§ 7
Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. |
(2)Mitglied des Vorstandes ist zu seinen Lebzeiten Herr Horst Flakowski; er ist Vorsitzender des Vorstandes, solange er dies wünscht. Er bestellt die übrigen Vorstandsmitglieder. Deren Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. |
(3)Nach dem Ausscheiden von Herrn Horst Flakowski aus dem Vorstand steht ihm das Bestellungsrecht für die Mitglieder des Vorstands weiterhin zu. Dieses Recht erlischt durch Tod oder durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Kuratorium der Stiftung.
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(4)Wenn die Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch Herrn Horst Flakowski nicht mehr wahrgenommen wird, dann bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren ein neues Vorstandsmitglied. Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. |
(5)Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ebenso dem Stifter und den übrigen Vorstandsmitgliedern. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. |
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1)Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Solange Herr Horst Flakowski Vorsitzender des Vorstandes ist, handelt der Vorstand durch den Vorsitzenden; im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied. Nach dem Ausscheiden von Herrn Flakowski aus dem Vorstand bzw. nach seinem Rücktritt als Vorstandsvorsitzender handelt der Vorstand durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. An die Stelle des Vorsitzenden tritt im Verhinderungsfall des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende. |
(2)Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere: |
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel; |
b) die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträge des |
Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen; |
c) die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und die Bestellung eines Abschlussprüfers; |
d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes; |
e) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks. |
(3)Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben einen hauptberuflichen Geschäftsführer bestellen und weitere Hilfspersonen heranziehen. |
(4)Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
(1)Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. |
(2)Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Vorstand für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. |
Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein. |
(3)Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. |
(4)Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen. |
(5)Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll ihm jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. |
§ 10
(1)Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere |
a) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes; |
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses einschließlich der Vermögensübersicht; |
c) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks; d) die Entlastung des Vorstandes. |
(2)Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
§ 11
Beschlußfassung
(1)Zu den Sitzungen der Organe lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. |
(2)Die Organe sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des Stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und kein Widerspruch erhoben wird. |
(3)Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Solange Herr Horst Flakowski Mitglied des Vorstandes ist, können Beschlüsse nicht gegen seine Stimme gefaßt werden. |
(4)In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Organs, der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlüsse ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen jeweils mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. |
(5)Über die Sitzungen der Organe und die Umlaufverfahren sind |
Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von |
ihm beauftragten Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den jeweiligen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden. |
§ 12
Satzungsänderung
(1)Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Vorstands eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung der Satzung an die geänderten Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. |
(2)Der Änderungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. |
(3)Der Änderungsbeschluß bedarf der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist hierzu vorher eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen. |
§ 13
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(1)Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums. |
(2)Zu dem Beschluß ist vorher eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen. |
(3)Der Beschluß wird erst nach Genehmigung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. |
§ 14
Bei Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlußfassung des Vorstands und des Kuratoriums an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat. |
§ 15
(1)Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg. |
(2)Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluß einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen. |
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.
Beschlußdatum: 03.07.2024 |
Name, Rechtsform, Sitz |