SATZUNG DER „ALFRED-FLAKOWSKI-STIFTUNG"



§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

 

(1)Im Gedenken an den Gründer des Kaufhauses Alfred Flakowski in

Brandenburg an der Havel führt die Stiftung den Namen

"Alfred-Flakowski-Stiftung"

 

(2)Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

(3)Sitz der Stiftung ist Brandenburg an der Havel.


§ 2
Gemeinnütziger Zweck der Stiftung

 

(1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und

mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der

Abgabenordnung.

 

(2)Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, der

Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens, des

Denkmalschutzes, von Kunst und Kultur sowie die Unterstützung von

Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes

auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind.

 

(3)Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

a) die Förderung von Maßnahmen, die der Errichtung und dem Betrieb

von sozialen, medizinischen und Bildungseinrichtungen dienen (z.B.

Kindertageseinrichtungen und -heime, Senioren- und Pflegeheime,

Behindertenheime);

 

b) die Förderung von Maßnahmen, die der denkmalpflegerischen

Erhaltung und Wiederherstellung von Gebäuden und anderen

Denkmälern sowie Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen

dienen;

 

c) die Förderung von Vorhaben der kulturellen Entwicklung sowie die

Förderung und Unterstützung von Kulturschaffenden;

 

d) die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen sowie von Menschen

bei der Beseitigung von außergewöhnlichen individuellen Notlagen im

Sinne des § 53 der Abgabenordnung.

 

(4)Der Stiftungszweck soll vorrangig im Bereich der Stadt Brandenburg an der

Havel und des Landkreises Potsdam-Mittelmark verwirklicht werden. Sofern 

      nach der Verwirklichung des Stiftungszwecks in diesem Bereich noch

      Stiftungsmittel verfügbar sind, kann der Stiftungszweck auch in anderen

      Bereichen des Landes Brandenburg und der Bundesrepublik Deutschland

      verwirklicht werden.

 

(5)Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen steuerbegünstigten

Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von

Absatz 3 zur Verfügung stellen.

 

(6)Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(7)Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

verwendet werden.


§ 3 
Stiftungsvermögen

 

(1)Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

 

(2)Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die für das

Stiftungsvermögen bestimmt sind.

 

Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes

wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

 

(3)Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von

insgesamt 15 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres

vorhanden gewesenen Stiftungsvermögens in Anspruch genommen werden,

wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der

Stiftungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den

folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in

angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck in das

Stiftungsvermögen zurückzuführen.

 

 

§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Geschäftsjahr

 

(1)Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden

Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

 

(2)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(3)Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen,

soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen

Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der

Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen

dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen

Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

 

(4)Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Rechtstellung der Begünstigten

 

(1)Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein

Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.


§ 6
Organe der Stiftung

(1)Organe der Stiftung sind

 

1. der Vorstand;

 

2. das Kuratorium.

 

(2)Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen

dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.

Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Für den

Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstands kann das Kuratorium

eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

 

 

§ 7

Der Vorstand

 

(1)Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden

Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

(2)Mitglied des Vorstandes ist zu seinen Lebzeiten Herr Horst Flakowski; er ist

Vorsitzender des Vorstandes, solange er dies wünscht. Er bestellt die übrigen

Vorstandsmitglieder. Deren Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist

zulässig.

 

(3)Nach dem Ausscheiden von Herrn Horst Flakowski aus dem Vorstand steht

ihm das Bestellungsrecht für die Mitglieder des Vorstands weiterhin zu. Dieses

Recht erlischt durch Tod oder durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber

dem Kuratorium der Stiftung.

 

      Sollte Herr Flakowski die Neubestellung von Vorstandsmitgliedern nicht

      innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Ausscheiden eines

      Vorstandsmitgliedes vornehmen, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der

      verbleibenden Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit der

      Kuratoriumsmitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren ein neues

      Vorstandsmitglied.

 

(4)Wenn die Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch Herrn Horst Flakowski

nicht mehr wahrgenommen wird, dann bestellt das Kuratorium auf Vorschlag

der verbleibenden Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit der 

       Kuratoriumsmitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren ein neues

       Vorstandsmitglied. Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte den Vorsitzenden

       und den Stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.

 

(5)Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund

abberufen werden. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben, ebenso dem Stifter und den übrigen Vorstandsmitgliedern. Der

Beschluß bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.

 
§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

(1)Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener

Verantwortung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat

die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Solange Herr Horst Flakowski

Vorsitzender des Vorstandes ist, handelt der Vorstand durch den

Vorsitzenden; im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden

Vorsitzenden gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied. Nach dem

Ausscheiden von Herrn Flakowski aus dem Vorstand bzw. nach seinem

Rücktritt als Vorstandsvorsitzender handelt der Vorstand durch den

Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. An die Stelle des

Vorsitzenden tritt im Verhinderungsfall des Vorsitzenden der stellvertretende

Vorsitzende.

 

(2)Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den

Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist

insbesondere:

 

a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens

und der sonstigen Mittel;

 

b) die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträge des

 

Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;

 

c) die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich der

Vermögensübersicht und die Bestellung eines Abschlussprüfers;

 

d) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes;

 

e) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des

Stiftungszwecks.

 

(3)Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben einen hauptberuflichen

Geschäftsführer bestellen und weitere Hilfspersonen heranziehen.

 

(4)Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 
 
§ 9
Das Kuratorium

 

(1)Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.

 

(2)Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Vorstand für eine Amtszeit

von vier Jahren berufen. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder des

Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium jeweils für

eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.

 

Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein.

 

(3)Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen

Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(4)Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung

zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn

mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die

Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend

teilnehmen.

 

(5)Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen

werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder

des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der

Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll ihm jedoch zuvor Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben werden.

 

 

§ 10

Rechte und Pflichten des Kuratoriums
 

(1)Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner

Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere

 

a) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;

 

b) die Genehmigung des Jahresabschlusses einschließlich der

Vermögensübersicht;

 

c) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;

d) die Entlastung des Vorstandes.

 

(2)Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 11

Beschlußfassung

 

(1)Zu den Sitzungen der Organe lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist

von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein.

 

(2)Die Organe sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder

einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des

Stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als

geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und kein

Widerspruch erhoben wird.

 

(3)Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Solange Herr Horst Flakowski

Mitglied des Vorstandes ist, können Beschlüsse nicht gegen seine Stimme

gefaßt werden.

 

(4)In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden.

Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Organs, der zur

schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlüsse ist die Beteiligung jeweils

aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen jeweils

mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.

 

(5)Über die Sitzungen der Organe und die Umlaufverfahren sind

Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von

ihm beauftragten Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung von dem

Stellvertretenden Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer

zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den jeweiligen Mitgliedern

unverzüglich zuzusenden.

 

 

§ 12

Satzungsänderung

 

(1)Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Vorstands eine Änderung der Satzung

beschließen, wenn ihm die Anpassung der Satzung an die geänderten

Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem

Wesen nicht geändert werden.

 

(2)Der Änderungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der

Mitglieder des Kuratoriums.

 

(3)Der Änderungsbeschluß bedarf der Genehmigung der zuständigen

Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der

Stiftungszweck geändert, so ist hierzu vorher eine Auskunft des Finanzamtes

einzuholen.

 

 

§ 13

Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

 

(1)Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die

Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll

erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des

Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die

Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung

aller Mitglieder des Vorstands und von drei Vierteln der Mitglieder des

Kuratoriums.

 

(2)Zu dem Beschluß ist vorher eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.

 

(3)Der Beschluß wird erst nach Genehmigung durch die zuständige

Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.


§ 14
Vermögensanfall
 

Bei Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der

Beschlußfassung des Vorstands und des Kuratoriums an eine andere

steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie

möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.


§ 15
Stiftungsaufsicht

 

(1)Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils

geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern

des Landes Brandenburg.

 

(2)Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der

Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der

Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluß

einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung

der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

 

 

§ 16

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.

 

 

 

 

Beschlußdatum: 03.07.2024

 


 

Name, Rechtsform, Sitz